Neue gesetzliche Anforderungen ab 2024: §14a EnWG und Steuerbarkeitsregelungen
Am 01. Januar 2024 tritt der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft, der verbindliche Steuerbarkeitsregelungen für Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher (jeweils > 4,2 kW) einführt.
Diese Vorschriften wurden von der Bundesnetzagentur erlassen, um die Mobilitäts- und Wärmewende zu fördern.
Betroffene Anlagen:
Pflichten des Anlagen Errichters:
Die Anlagen Errichter sind dazu verpflichtet die o.g. Anlagen steuerbar auszuführen.
Pflichten des Betreibers:
Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre steuerbaren Einrichtungen entsprechend ausgerüstet und stets steuerbar sind.
Ein separater Zählpunkt ist nicht zwingend erforderlich, aber optional.
Übergangsfristen:
Bestehende Anlagen vor dem 01.01.2024 bleiben derzeit unverändert. Bestandschutz gilt für Wärmepumpen mit separatem Zähler.
Wahlrecht des Betreibers:
2. Modul (Alternative): Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Voraussetzung für Modul 1 und Modul 2:
Damit eine netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Modul 1 und Modul 2) möglich ist, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Meldungen durch Betreiber:
Betreiber müssen Inbetriebnahmen, Änderungen und Außerbetriebnahmen technisch melden, um die reibungslose Umsetzung der netzorientierten Steuerung sicherzustellen.
Betreiber müssen technische Inbetriebnahmen, Änderungen und Außerbetriebnahmen vorab melden.
Ziel der Regelungen:
Die Maßnahmen dienen der netzdienlichen Steuerung, um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und die Energiewende sicher zu gestalten.
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